Jeder Mitarbeiter hat dort seinen Wunsch eingetragen und wenn innerhalb von 7 Tagen keine Reaktion des Vorgesetzten erfolgte, galt der Urlaub als genehmigt. Am Montag, also direkt nach den beiden genehmigten Urlaubstagen, erschien die spätere Klägerin jedoch nicht auf der Arbeit. Gegen Mittag schickte Sie eine E-Mail mit dem Betreff „Spontan Urlaub“! Sie hatte eine Prüfung bestanden und war von ihrem Vater spontan nach Mallorca eingeladen wurden. Leider habe sie keine Möglichkeit mehr gehabt, dies im System zu vermerken und die Antwort des Vorgesetzten abzuwarten. Auf diese E-Mail reagierte der Arbeitgeber dahingehend, dass er den Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht genehmigen konnte. Einen Tag später antwortete die Mitarbeiterin, dass sie schon auf Mallorca sei und sie nicht ins Büro komme. Daraufhin wurde ihr Arbeitsverhältnis gekündigt. Hiergegen richtete sich die Klage der Mitarbeiterin, jedoch in zwei Instanzen ohne Erfolg. Das Gericht sah hier einen eindeutigen Verstoß gegen ihre arbeitsvertragliche Verpflichtung, und zwar in Form eines eigenmächtigen Urlaubsantrittes. Die Klägerin hat sich hier eigenmächtig über eine konkrete betriebliche Anweisung zur Urlaubsplanung hinweggesetzt und darüber hinaus auch noch der ausdrücklichen Aufforderung des Arbeitgebers keine Folge geleistet, so dass der spontan Urlaub zum Verlust des Arbeitsplatzes führte …