Eine Mitarbeiterin hatte die Erlaubnis, ihren Hund mit an den Arbeitsplatz zu bringen. Drei Jahre lang ging alles gut, bis das Tier auffällig wurde und es andere Mitarbeiter an knurrte. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, Verbot dieser die Mitnahme des Hundes, was sich die Arbeitnehmerin nicht gefallen lassen wollte. Sie war der Auffassung, dass ein Verbot gegen das Gleichbehandlungsgebot verstößt, da andere Arbeitnehmer ihre Hunde weiterhin mitbringen durften. Das Gericht war jedoch anderer Auffassung und stellte sich auf die Seite des Arbeitgebers. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz lag nicht vor, denn der Arbeitgeber bestimmt, unter welchen Bedingungen die Arbeit zu leisten ist. Hier wird auf § 106 der Gewerbeordnung verwiesen. Eine früher erteilte Erlaubnis kann daher nur so lange gültig sein, wie die Arbeitsabläufe nicht gestört werden. Durch das anknurren der Kollegen war dies aber nicht mehr der Fall, so dass die Genehmigung durch den Arbeitgeber auch später widerrufen werden konnte. Es empfiehlt sich daher, im Vorfeld klare Regelungen für die Mitnahme von Hunden an den Arbeitsplatz schriftlich zu fixieren…