Im Jahre 2011 sammelte die Mitarbeiterin verbotswidrig Pfandflaschen, worauf hin ihr der Arbeitgeber kündigte. Im Rahmen eines Vergleiches einigten sich beide Parteien darauf, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. In den darauffolgenden Jahren kam es allerdings zu vier weiteren Vorfällen, wofür die Mitarbeiterin zwei Abmahnungen erhielt. Im Jahre 2016 wurden erneut Pfandflaschen vom Sicherheitsdienst in den Taschen der Mitarbeiterin gefunden, worauf hin der Arbeitgeber, nach erfolgter Anhörung des Betriebsrates, erneut eine außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung aussprach. Gegen diese Kündigung wehrte sich die Reinigungskraft über mehrere Instanzen, jedoch erfolglos. Die Gerichte stellten klar, dass das wiederholte, beharrliche Sammeln von Pfandflaschen, nach erfolgten Abmahnungen und entgegen eines bestehenden Sammelverbotes des Arbeitgebers während der Arbeitszeit, einen wichtigen Grund nach § 626 BGB darstelle. Dieses beharrliche Verhalten rechtfertigte daher sogar eine außerordentliche Kündigung. Es empfiehlt sich aber immer, beharrliches Fehlverhalten vor dem Ausspruch einer Kündigung abzumahnen…