Da sich der Mitarbeiter eine Arbeit zu Hause nicht vorstellen konnte, lehnte er dieses Angebot ab. Daraufhin kündigte ihm sein Chef aus wichtigem Grund, da dieser der Meinung war, seine Arbeitnehmer würde dadurch beharrlich seine Arbeit verweigern. Gegen diese Kündigung wehrte sich der Mitarbeiter vor dem Arbeitsgericht und bekam Recht. Das Gericht war der Auffassung, dass der Kläger arbeitsvertraglich nicht verpflichtet war, von zu Hause zu arbeiten. Aus diesem Grunde konnte der Arbeitgeber die Tätigkeit nicht weisungsrechtlich einseitig zuweisen. In der Begründung führte das Gericht aus, dass die Umstände des Home-Office Platzes sich erheblich von einer Tätigkeit im Betrieb unterscheiden, so dass die Kündigung unwirksam war. Für Arbeitgeber ist daher zu beachten, dass diese nicht befugt sind, einen Mitarbeiter einseitig ins Home-Office zu versetzen, wenn dafür keine vertragliche Grundlage besteht …