Aus diesem Grund hat sich der damals noch im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer an die Mitarbeiterin der Personalabteilung gewandt und verlangte die sofortige Auszahlung. Als keine Reaktion erfolgte, erhob er einige Tage später Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Beschwerdestelle. Darin behauptete er, dass sein Arbeitgeber seine Bezüge veruntreuen würde und sich damit strafbar mache. Einen Monat später zahlte dann der Arbeitgeber die Überstunden aus und kündigte im gleichen Atemzug, aufgrund der eingelegten Dienstaufsichtsbeschwerde, das Arbeitsverhältnis. Dies wollte der noch arbeitsunfähige Mitarbeiter nicht auf sich sitzen lassen und erhob Kündigungsschutzklage, mit Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellte klar, dass der Arbeitnehmer einen berechtigten Anlass für seine Beschwerde hatte. Auch wenn er die Vorgesetzten zu Unrecht der Untreue bezichtigt hatte, ist dies kein Kündigungsgrund. Arbeitnehmer haben das Recht auf Beschwerde, auch wenn diese möglicherweise wütend und teilweise überzogen dargestellt wurde …