Als der Mitarbeiter diese Nachricht erhielt, drehte er sich um und sagte seinem Arbeitgeber „er könne ja noch krank werden“. Danach verließ er den Raum. Diese Drohung war für den Arbeitgeber ein so großer Vertrauensbruch, dass er die fristlose Kündigung aussprach. Mit diesem Vorfall musste sich in zweiter Instanz das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz beschäftigen. Dies war jedoch ganz klar auf Seiten des beklagten Arbeitgebers. Die Aussage des Klägers kann nur so verstanden werden, dass er seine Interessen notfalls auch ohne Rücksicht auf die betrieblichen Belange durchsetzen wird, unabhängig ob eine Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorliege. Dies führt zu dem berechtigten Verdacht, dass sich der Arbeit-nehmer, auf Kosten des Arbeitgebers, ein ihm nicht zustehenden Vorteil verschaffen will. Der Kläger verletzte damit seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht in einem solchen Maße, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt war. Das Gericht hat hier ebenfalls noch ausgeführt, dass bei einer derartigen Drohung auch eine sonst übliche Abmahnung entbehrlich sein kann…