Seit 2017 muss jedoch zus tzlich zur Wirksamkeit einer Kündigung schwerbehinderter oder gleichgestellter Menschen auch die Anh rung der Schwerbehindertenvertretung erfolgen. Beides hat der Arbeitgeber getan. Der gekündigte Arbeitnehmer klagte jedoch vor dem Arbeitsgericht in Hagen und verwies auf einen Formfehler, und dies zu Recht. Voraussetzung für eine wirksame Kündigung w re gewesen, dass die Anh rung der Schwerbehindertenvertretung zeitlich vor der Kontaktaufnahme mit dem Integrationsamt erfolgt. Im konkreten Fall hat jedoch der Arbeitgeber diese Zeitabfolge nicht eingehalten, was im Ergebnis zur Unwirksamkeit der Kündigung führt, da das Gericht die Anh rung damit für fehlerhaft angesehen hat. Der winzige Formfehler war schmerzhaft für den Arbeitgeber und umso erfreulicher für den Arbeitnehmer. Bei Kündigungen liegt der Teufel im kleinsten Detail …