Für diesen Zeitraum war der Arbeitgeber der Auffassung, dass kein Urlaubsanspruch, gem. § 3 Bundesurlaubsgesetz, erworben wurde, was der spätere Kläger nicht nachvollziehen wollte. Da hier keine Einigung erzielt werden konnte, mussten sich die Gerichte damit beschäftigen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied, in Anleh-nung an eine Entscheidung des EuGH, dass der beklagte Arbeitgeber berechtigt ist, den Urlaubsanspruch seines Mitarbeiters im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung zu verringern. Bei Kurzarbeit „Null“ verfällt daher der Urlaubsanspruch für den betreffenden Zeitraum ganz. Der Arbeitgeber hat daher zurecht, für jeden vollen Monat der Kurzarbeit „Null“, den Urlaub um 1/12 kürzen dürfen. Eine oft diskutierte Frage in Zeiten von Corona ist somit geklärt…