Da keine Einigung erzielt werden konnte, musste das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes muss der Arbeitnehmer, wenn er die Vergütung von Überstunden verlangt, darlegen und beweisen, dass er Arbeit in einem übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Er muss daher darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Darüber hinaus setzt eine Vergütung von Überstunden voraus, dass diese vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet oder jedenfalls zu Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind. Im konkreten Fall behauptete der Kläger pauschal, dass die Überstunden angeordnet worden. Dies reichte dem Gericht nicht aus. Da der ehemalige Mitarbeiter den konkreten Vortrag schuldig blieb, wurde die Klage abgewiesen. Auch wies das Gericht darauf hin, dass die alleinige Entgegennahme von Überstundenzetteln noch keine Kenntnis des Arbeitgebers begründet, welche diesen dann zur Zahlung von Überstundenvergütung verpflichten würde. An die Geltendmachung von Überstunden werden hohe Anforderungen gestellt…