Nach vier Jahren viel dem Arbeitgeber erst auf, dass dieser, trotz der Vereinbarung, der Mitarbeiterin weiterhin ihre Stunden nach der alten höheren Entgeltgruppe vergütet hatte. Daraufhin verlangte der Arbeitgeber den überzahlten Lohn zurück, was die Mitarbeiterin jedoch ablehnte. Diese berief sich zum einen darauf, dass Ausschlussfristen, welche im konkreten Fall vorlagen, verstrichen sind und zum anderen, dass das Geld bereits ausgegeben und sie somit entreichert sei. In zweiter Instanz gab das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg der Beklagten Mitarbeiterin Recht. Das Gericht vertrat ebenfalls die Auffassung, dass zu viel gezahltes Gehalt nach Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist nicht mehr zurückgefordert werden könne und bestätigte auch in seinem Urteil, dass die Beklagte beweisen konnte, in Bezug auf die übrigen Beträge, tatsächlich entreichert gewesen zu sein. Was die Beklagte mit dem Geld gemacht hat, ist hier jedoch nicht bekannt …